Statuten und Reglemente
PISTOLENSCHÜTZEN
BREMGARTEN – KIRCHLINDACH
STATUTEN
Gegründet im Jahre 1960 (Statutenrevision 1997)
I. Sinn und Zweck des Vereins Artikel 1
1 Die Pistolenschützen Bremgarten-Kirchlindach bilden einen Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Kirchlindach.
2 Sie bezwecken, Mitglieder im Interesse der Landesverteidigung und des Sportes im Schiessen auszubilden und Kameradschaft, sowie vaterländische Gesinnung zu pflegen.
3 Sie bilden eine Sektion des Schweizerischen Schüt-zenvereins und gehören, soweit notwendig, dessen Unterverbände an.
II. Mitgliedschaft Allgemein Artikel 2
1 Der Verein besteht aus:
- Aktivmitglieder (Art. 4)
- Passivmitglieder (Art. 5)
- Veteranen (Art. 6)
- Ehrenmitglieder (Art. 7)
Erwerb der Mitgliedschaft Artikel 3
1 Jeder in der Region Bern wohnhafte Schweizerbürger/in oder Ausländer/in, der/die das 17. Altersjahr angetreten hat und nicht bereits Aktivmitglied einer anderen Pistolenschützengesellschaft ist, kann Mitglied des Vereins werden.
2 Ein Anmeldegesuch kann ohne Begründung des Vorsandes abgelehnt werden.
Aktivmitglieder Artikel 4
1 Aktivmitglieder sind Schützen, die sich an dem vom Verein organisierten Schiessen beteiligen.
Passivmitglieder Artikel 5
1 Passivmitglieder sind Sympathisanten die einen Jahresbeitrag entrichten, dessen Höhe von Jahr zu Jahr durch die ordentliche Hauptversammlung festgelegt wird, und der nicht höher ist, als derjenige der Aktivmitglieder.
2 Sie können keinem Organ des Vereins angehören.
Veteranen Artikel 6
1 Aktivmitglieder, die dem Verein während 25 Jahren angehören, werden zu Vereinsveteranen ernannt.
2 Aktivmitglieder, die im Kalenderjahr das 60. Altersjahr erreichen, gelten als eidgenössische Veteranen.
3 Dem Vereinsveteran wird eine Urkunde übergeben.
Ehrenmitglieder Artikel 7
1 Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen verliehen werden, die sich um den Verein im Besonderen, oder um das Schiesswesen im Allgemeinen, in hervorra¬gender Weise verdient gemacht haben.
2 Anträge sind dem Vorstand einzureichen.
3 Die Ernennung erfolgt durch die Hauptversammlung.
Erlöschen der Mitgliedschaft Artikel 8
1 Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Freiwilligen Austritt, der dem Vorstand vor der Hauptversammlung schriftlich einzureichen ist.
- Tod
- Ausschluss
2 Der Ausschluss aus dem Verein kann bei Nichtleisten der Beiträge, grober Pflichtverletzung, oder bei Vorliegen eines anderen wichtigen Grundes, auf Antrag des Vorstandes, durch die Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden verfügt werden.
III. Finanzielles Mitgliederbeitrag Artikel 9
1 Zur Bestreitung der Ausgaben hat jedes Aktivmitglied (mit Ausnahme der Ehrenmitglieder)einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe jeweils durch dir ordentliche Hauptversammlung festgesetzt wird, welcher aber Fr. 100.- nicht übersteigen darf.
2 Nach dem 30. Juni Neueintretenden sind für das laufende Jahr beitragsfrei.
Vermögensanlage Artikel 10
1 Das Vereinsvermögen muss mündelsicher und Zinstragend angelegt sein.
2 Es darf nur zur Förderung des Schiesswesens beansprucht werden.
Haftung Artikel 11
1 Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das durch die Jahresrechnung ausgewiesene Vereinsvermögen.
2 Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
IV: Organisation Leitung Allgemein Artikel 12
1 Die Organe des Vereins sind:
- Die Hauptversammlung (Art. 13 -14)
- Der Vorstand (Art. 15 – 21)
- Die Revisoren (Art. 22)
Die Hauptversamm-lung Einberufung Artikel 13
1 Die Hauptversammlung bildet das oberste Organ des Vereins.
2 Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, so oft es die Geschäfte erfordern, oder wenn ein Fünftel der Aktivmitglieder dieselbe schriftlich verlangt.
Termin
3 Die Einladung hat unter Angabe der Traktanden, schriftlich und wenigstens 14 Tage vorher zu erfolgen.
4 Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich innerhalb der drei ersten Monate des Kalenderjahres statt.
5 Jede nach Statuten ordnungsgemäss einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig.
Geschäfte der HV Artikel 14
1 Die Geschäfte der ordentlichen Hauptversammlung sind:
- Appell
- Protokoll der letzten HV
- Mutationen
- Jahresberichte
- Jahresrechnung
- Voranschlag und Festsetzung der Jahresbeiträge
- Tätigkeitsprogramm
- Wahlen : a) Des Präsidenten und der weiteren Vor-standsmitglieder.
b) Der Rechnungsrevisoren
c) Eventuellen Kommissionen
- Ehrungen
- Revision der Statuten
- Diverses
Abstimmungen
2 Sämtliche Wahlen und Beschlüsse erfolgen in offener Abstimmung und mit einfachem Mehr.
3 Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn ein Zehntel der Anwesenden dies verlangt.
4 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen:
- Bei Ausschluss aus dem Verein (Art. 8)
- Bei Abänderung und Ergänzung der Statuten (Art. 23)
- Bei Auflösung des Vereins (Art. 24)
5 Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid; in allen anderen Fällen stimmt er nicht mit.
Der Vorstand Konstitution Artikel 15
1 Der Vorstand wird für die Dauer eines Jahres gewährt. Er konstituiert sich selbst.
2 Er besteht aus:
- Präsidenten
- Vizepräsidenten, in der Regel zugleich 1. Schützenmeister
- Sekretär/in
- Schiess – Sekretär
- Kassier
- Munitions- und Materialverwalter
- Den nötigen Schützenmeistern und Beisitzern1
3 Die Vorstandsmitglieder sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar.
Berufung Artikel 16
1 Jedes Mitglied kann in eine Charge im Vorstand berufen werden.
Obliegenheiten Artikel 17
1 Die Obliegenheit des Vorstandes sind:
- Wahrung der Interessen des Vereins
- Vertretung des Vereins nach aussen
- Handhabung der Statuten und Vollziehung der Beschlüssen des Vereins
- Vorbereitung der Antrage an die Hauptversammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Vorbereitung und Leitung der Schiessübungen und andere Anlässe
- Wahlen der Delegierten
- Versicherungsabschlüsse
- Instandhaltung des Inventars
- Erledigung aller übrigen Geschäfte, die nicht in die Kompetenz der Hauptversammlung Fallen und deren finanzielle Tragweite den Betrag von Fr. 1'500.- pro Geschäft nicht übersteigt.
Einzelne Chargen Artikel 18
1 Der Vorstand ist befugt, die Besorgung der verschiedenen Funktionen, soweit ist nicht schon durch die Natur der einzelnen Chargen gegeben sind, auf seine Mitglieder beliebig den jeweiligen Verhältnissen entsprechen zu übertragen und zu verteilen. Jedoch hat er folgendes zu beachten:
a) Der Präsident ordnet die Versammlung des Vereins und des Vorstandes an und leitet dieselben.
Er verfasst den Jahresbericht und trifft alle im Interesse des Vereins nötig erscheinenden Anordnungen, soweit sie nicht anderen Organen zufallen.
b) Der Vizepräsident unterstützt und vertritt den Präsidenten.
c) Der Schützenmeister hat die Oberaufsicht und die Leitung bei den Schiessübungen. Er überwacht das gesamte Versicherungswesen.
d) Ein 2. Schützenmeister ist Stellvertreter des 1. Schützenmeisters, Die Schützenmeister organisieren und leiten die Schiessübungen und treffen die erforderlichen Massnahmen zur Aufrechterhaltung eines zweckmässigen Schiessbetriebes. Ihnen liegt die Überwachung des Zeigerbetriebes ob.
e) Der Kassier besorgt das gesamte Rechnungswesen und den Einzug der Mitgliederbeiträge. Er legt alljährlich an der ordentlichen Hauptversammlung Rechnung ab. Zur Zahlung vorgewiesene Rechnungen sind vom Präsidenten zu visieren.
f) Der Sekretär führt das Protokoll, er besorgt die Kor-respondenz und die Führung des Mitgliederverzeichnisses und betreut das Vereinsarchiv.
g) Der Schiess-Sekretär erstellt den Schiessbericht und sorgt für die richtige Führung der Standblätter und allenfalls Eintragungen in das Schiessbüchlein.
h) Der Munitions- und Materialverwalter besorgt die Verwaltung des gesamten Materials inkl. Fahnen, Kränze, Becher, Schlüssel usw. Ferner besorgt er den Ankauf und die Verteilung der Munition. Er erstellt bis spätestens Ende November zuhanden des Kassiers eine detaillierte Abrechnung der vorrätigen Munition.
i) Die Beisitzer sind verpflichtet, nach Weisungen des Präsidenten die übrigen Vorstandsmitglieder in Ihrer Funktion zu unterstützen oder zu ersetzen.
Verantwortlichkeit Artikel 19
1 Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist dem Verein gegenüber für seine Amtsführung, sowie für im anvertrautes Gut verantwortlich und haftbar.
Abstimmungen Artikel 20
1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ausser dem Vorsitzenden die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
2 Der Präsident stimmt mit; bei Stimmengleichheit wird seine Stimme doppelt gezählt.
Unterschriften Artikel 21
1 Die für den Verein rechtsverbindlichen Unterschriften führen:
a) in administrativen Angelegenheiten:
Der Präsident oder sein Stellvertreter gemeinschaftlich mit dem Sekretär.
b) in finanziellen Angelegenheiten:
Der Präsident oder sein Stellvertreter gemeinschaftlich mit dem Kassier.
Die Rechnungsrevisoren Artikel 22
1 Die Revisoren werden von der ordentlichen Haupt-versammlung auf eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt.
2 Jedes Jahr scheidet der amtsältere Revisor Rechnungsrevisor aus und ist für die nächste Amtsperiode nicht wieder wählbar
3 Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und das Vorhandensein der ausgewiesenen Vermögenswerte.
4 Über das Revisorenergebnis ist der ordentliche Hauptversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.
V. Allgemeines und Schlussbe-stimmungen Statutenrevision Artikel 23
1 Eine Neufassung oder Änderung der Statuten kann, auf Antrag des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der Aktivmitglieder veranlasst werden.
Auflösung des Vereins Artikel 24
1 Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn die Zahl der Aktivmitglieder unter 15 gesunken ist oder durch Beschluss ¾ alle Mitgliederstimmen.
2 Falls die Auflösung des Vereins beschlossen wird, so ist das eventuelle Barvermögen dem Kantonalvorstand zu Verwalten und das Inventar dem Schweizerischen Schützenmuseum zu Aufbewahrung zu übergeben.
3 Sollte innert 5 Jahren im früheren Tätigkeitsgebiet der Pistolenschützen Bremgarten-Kirchlindach ein neuer Verein im Sinne von Art. 1 dieser Statuten entstehen, so hat dieser Anrecht auf die Genannte Depots. Andernfalls gehen diese Als Eigentum an das Schweizerische Schützenmuseum über.
Versicherungen Artikel 25
1 Die Vereinsmitglieder sind gegen die wirtschaftlichen Folgen von Unfällen, die sich während ordentlichen Schiessübungen oder vom Verein organisierten Anlässen ereignen versichert.
2 Die Anlässe müssen mit der ausserordentlichen Schiesständigkeit, deren Organisation und Durchfüh¬rung, im Zusammenhang stehen.
3 Die Unfallversicherung der Schweizerischen Schüt-zenvereine (USS) mit Sitz in Zürich versichert ausserdem Mitglieder gegen Haftpflichtansprüchen von Drittpersonen.
4 Für Unfälle, die von der Unfallversicherung wegen Fahrlässigkeit abgelehnt werden, haftet einzig der fahrlässige Schütze.
Anerkennung der Statuten Artikel 26
1 Jedes Aktivmitglied wird ein Exemplar dieser Statuten ausgehändigt.
2 Jedes Aktivmitglied anerkennt durch seinen Eintritt in den Verein ohne weiteres dessen Statuten und verpflichtet sich, denselben, sowie den Beschlüssen und Weisungen der zuständigen Vereinsorgane nachzukommen.
Inkrafttreten Artikel 27
1 Diese Statuten treten am 01.01.1997 in Kraft.
2 Alle bis heute gefassten und mit Ihnen im Widerspruch stehenden Beschlüsse fallen dahin.
3 Also beschlossen und angenommen an der Hauptversammlung vom 14.03.1997.
Der Präsident: Der Sekretär:
W. Mumenthaler L. Meyner
Von der Militärdirektion des Kantons Bern genehmigt:
Bern, den 1997
|
Sicherheitsregeln PSBK_.pdf | 119 KB |
|
Statuen_Pistolenschützen Bremgarten_Kirchlindach.pdf | 1'700 KB |